2G-Regel in tierärztlichen Praxen (LTK-RLP, Newsletter)

2G-Regel in tierärztlichen Praxen in RLP in Bezug auf Tierhaltende

Seit dem 24.11.21 gilt in ganz RLP die 28. Corona-Bekämpfungsverordnung. 

Wie in der Pressemitteilung von Gesundheitsminister Clemens Hoch nachzulesen ist, gilt in Innenräumen für Erwachsene grundsätzlich die 2G-Regel

Das gilt also auch für Tierarztpraxen. 

Ungeimpfte Tierhaltende sollten möglichst einen geimpften Angehörigen oder Freund mit dem Gang zur Tierarztpraxis beauftragen oder sie können das Anliegen draußen vor der Tür mit einem Tierarzthelfer oder Tierarzt besprechen und das Tier dann für die Untersuchung und Behandlung übergeben. Dabei sollte auch draußen eine Maske getragen werden, denn grundsätzlich gilt die Maskenpflicht auch draußen wenn der Abstand nicht sicher eingehalten werden kann.

Quelle: https://ltk-rlp.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/Newsletter/NL_21_11_3G__2G__GOT__H5N1__Biosicherheit__Kaelber__Isofluran__Telemedizin__Praxismanager.pdf